Satzung

des Kreisjugendwerks der AWO Essen

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Kinder- und Jugendverband trägt den Namen „Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Essen“. Die Kurzbezeichnungen lauten „Kreisjugendwerk der AWO Essen“ und „KJW der AWO Essen“.
  2. Der Sitz des Kreisjugendwerks der AWO Essen ist Essen.
  3. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen ist Mitglied des Bezirksjugendwerks der AWO Niederrhein.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Kreisjugendwerks der AWO Essen ist insbesondere die Förderung der Jugendpflege und Kinder- und Jugendarbeit.
    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    • Gründung von Ortsjugendwerken/Gliederungen
    • Unterstützung und Beratung seiner Ortsjugendwerke/Gliederungen, Einrichtungen und Gruppen
    • Werbung neuer Mitglieder
    • Schaffung und Unterhaltung von Kinder- und Jugendgruppen, die auch für Nichtmitglieder offen sind
    • Beschaffung und Unterhaltung von Räumen für Kinder und Jugendliche
    • die Trägerschaft von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
    • Organisation und Durchführung von Ferienfreizeiten
    • Beschaffung von Arbeitsmaterialien
    • Stellungnahme zu Fragen und Problemen der kommunalen Jugendhilfe und Jugendpolitik
    • Beteiligung an Maßnahmen und Mitarbeit in Gremien der Arbeiterwohlfahrt
    • Schulung und Fortbildung von Mitarbeiter*innen und Mitgliedern
    • Veranstaltung von Seminaren und Fachtagungen
    • Internationale Jugendarbeit
    • Beteiligung an Aktionen, die den Zielen des Jugendwerks entsprechen
    • Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Seminare zu außerschulischer Kinder- und Jugendbildung im Sinne des SGB VIII

  2. Diese Schwerpunkte der Tätigkeit des Kreisjugendwerks der AWO Essen richten sich nach den Leitsätzen des Jugendwerks, die Bestandteil dieser Satzung sind (Anlage 1).

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. "Mittel des Kreisjugendwerks der AWO Essen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisjugendwerks der AWO Essen. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Kreisjugendwerks der AWO Essen."
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Kreisjugendwerks der AWO Essen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Kreisjugendwerks der AWO Essen an den Kreisverband der AWO Essen e.V. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisjugendwerks der AWO Essen sind die in seinem Bereich vorhandenen Ortsjugendwerke.
  2. Mitglieder des Kreisjugendwerks der AWO Essen können darüber hinaus natürliche Personen im Sinne von § 1 (1.1) des Statuts des Jugendwerks werden, wenn an deren Wohnort kein Ortsjugendwerk besteht.
  3. Mitglieder des Kreisjugendwerks Essen, die nicht Mitglieder in Ortsjugendwerken sind, organisieren sich in Gliederungen auf der Grundlage einer eigenen Geschäftsordnung in eigenen Mitgliederversammlungen. Die Gliederungen werden durch die Kreisjugendwerkskonferenz beschlossen.
  4. Ein Mitglied des Kreisjugendwerks der AWO Essen kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Leitsätze des Jugendwerks oder die Satzung des Jugendwerks begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendwerks schädigt oder geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss ist nach dem “Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt” durchzuführen. Ziffer 10 und 11 des Statuts der Arbeiterwohlfahrt sowie die Schiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2 und 3).
  5. Bei Austritt verliert das Mitglied das Recht, den Namen „Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht zu einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für die Kurzbezeichnung.
  6. Mitglieder des Kreisjugendwerks der AWO Essen sind ferner die natürlichen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt im Kreis Essen im Sinne von § 1 (1.2) des Statuts des Jugendwerks der AWO. Diese Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern Mitgliedsbeiträge bei der Arbeiterwohlfahrt entrichtet werden.
  7. Wird auf Ortsebene eines Mitglieds ein Jugendwerk gegründet, so soll die Mitgliedschaft vom Kreisjugendwerk der AWO Essen zu diesem Jugendwerk wechseln.
  8. Die Mitglieder sind - sofern keine Beitragsfreiheit nach Absatz 2 besteht - zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Kreisjugendwerkskonferenz verpflichtet.
  9. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Kreisjugendwerks der AWO Essen auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand des Bezirksjugendwerks der AWO e.V. zulässig. Vor dessen Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
  10. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Kreisjugendwerk der AWO Essen zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

§ 4a Korporative Mitglieder

  1. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisjugendwerk der AWO Essen Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Kreisebene erstreckt. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Bezirksjugendwerks der AWO Niederrhein. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
  3. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
  5. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einer anderen Jugendorganisation oder einer Organisation der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
  6. Die verbindlichen Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder sind den „Leitlinien für die Regelung der korporativen Mitgliedschaft“ zu entnehmen.

§ 4b Fördermitgliedschaft

  1. Im Kreisjugendwerk der AWO Essen ist eine Fördermitgliedschaft möglich. Fördermitglied können alle natürlichen Personen werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Fördermitglieder haben kein Mandats- und Stimmrecht.
  3. Die Fördermitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Kreisjugendwerkskonferenz verpflichtet.
  4. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand des Kreisjugendwerks der AWO Essen.
  5. Die Fördermitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres oder bei Änderung des Mitgliedsbeitrags mit sofortiger Wirkung nach § 4 (10) schriftlich gekündigt werden.

§ 5 Organe

Organe des Kreisjugendwerkes der AWO Essen sind:

a) die Kreisjugendwerkskonferenz
b) der Kreisjugendwerksvorstand

§ 5a Kreisjugendwerkskonferenz

  1. Die Kreisjugendwerkskonferenz findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  2. Die Kreisjugendwerkskonferenz wird gebildet aus:
    a) den Mitgliedern des Kreisjugendwerksvorstandes,
    b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsjugendwerke gewählten Delegierten,
    c) den in den Mitgliederversammlungen der Gliederungen gewählten Delegierten,
    d) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Achtel der Mitglieder der Konferenz auf sie entfallen darf."
  3. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Kreisjugendwerkskonferenz mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
    Der Kreisjugendwerksvorstand kann zu außerordentlichen Kreisjugendwerkskonferenzen einladen.
    Auf Beschluss des Vorstandes des Bezirksjugendwerks der AWO Niederrhein oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder nach § 4, §4a - ist eine außerordentliche Kreisjugendwerkskonferenz unter den in Satz 1 und 2 genannten Bedingungen einzuberufen."
  4. Der Delegiertenschlüssel wird durch den Vorstand festgelegt, dabei müssen die Mitgliedszahlen pro Ortsjugendwerk und Gliederung berücksichtigt werden. Mehr als die Hälfte der Delegierten muss auf die Ortsjugendwerke und Gliederungen entfallen. Die Ortsjugendwerke bekommen mindestens ein Grundmandat mehr als die Gliederungen.
  5. Die Kreisjugendwerkskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Revisionsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Kreisjugendwerkskonferenz wählt den Vorstand, die Revisor*innen und die Delegierten zur Konferenz des Bezirksjugendwerks der AWO Niederrhein. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Kreisjugendwerkskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung."
  7. Beschlüsse der Kreisjugendwerkskonferenz werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit
    Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Kreisjugendwerkskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von zwei Wochen erneut einzuberufen. "
  9. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisjugendwerks der AWO Essen ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder nach §§ 4 Absatz 1, 4a, 4b. erforderlich. Voraussetzung für die Auflösung des Kreisjugendwerks der AWO Essen ist eine verpflichtende vorherige Beratung durch das Bezirksjugendwerk der AWO Niederrhein.
  10. Die Beschlüsse der Kreisjugendwerkskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 5b Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Kreisjugendwerkskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts, einer*m stellvertretenden Vorsitzende*n und weiteren drei bis sechs Beisitzenden.

    Beide Geschlechter müssen mit mindestens 40% vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist.

    Die Vorsitzenden sowie die*der stellvertretende Vorsitzende müssen volljährig sein.

    An den Sitzungen des Kreisjugendwerksvorstandes nimmt ein Mitglied des Vorstandes des Kreisverbandes der AWO Essen beratend teil.

    Scheidet zwischen zwei Kreisjugendwerkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes, sofern das Kreisjugendwerk der AWO Essen dadurch nicht handlungsunfähig wird."
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden.
  8. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine*n Geschäftsführer*in berufen. Diese/dieser ist als besondere*r Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
    Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere*n Vertreter*in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
  9. Ein hauptberufliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bundesjugendwerk der AWO e.V., dem Bezirksjugendwerk der AWO Niederrhein, dem Kreisjugendwerk der AWO Essen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen beteiligt sind, und Vorstands- und Revisionsfunktionen des Kreisjugendwerkes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit beziehungsweise Funktion.
  10. Der Vorstand benennt ein volljähriges Mitglied zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen der AWO Essen.

§ 6 Mandat und Mitgliedschaft

  1. Mandatsträger*innen müssen Mitglieder des Jugendwerkes sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 5a-c) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

§ 7 Rechnungswesen und Finanzierung

  1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
    a) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und zweckgebundenen Zuschüssen.
    b) Zuwendungen des Kreisverbandes der AWO Essen. Darin enthalten ist die Hälfte des im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt verbleibenden Beitrags der Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den Beitragsanteilen der minderjährigen Mitglieder der Untergliederungen.
    c) den Beiträgen der Mitglieder des Kreisjugendwerkes der AWO Essen, Spenden und Erlösen von Veranstaltungen."
  2. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen ist in der Verwendung seiner Mittel selbständig.
    Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den Rahmen der frei zur Verfügung stehenden bzw. zweckgebundenen Mittel hinausgehen, ist die Zustimmung des Kreisverbandes der AWO Essen einzuholen.
  3. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen ist den grundlegenden Prinzipien der Haushaltsaufstellung und Haushaltsausführung verpflichtet.
  4. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen ist den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen und werden von gleichberechtigten Personen der Revision des Kreisjugendwerkes der AWO Essen und des Kreisverbandes der AWO Essen geprüft.
    d) Es gelten die Bestimmungen der Revisionsordnung des Jugendwerks im Sinne von § 4 des Statuts des Jugendwerks der AWO.

§ 8 Genehmigung der Satzung

  1. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bezirksjugendwerks der AWO Niederrhein und des Kreisverbandes der AWO Essen.

§ 9 Recht der Aufsicht und Prüfung

  1. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordnete Gliederung an.
  2. Die zur Prüfung berechtigte Gliederung oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Kreisjugendwerkes nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
  3. Darüber hinaus ist das Kreisjugendwerk der AWO Essen zu regelmäßiger Berichterstattung im Bereich der Personal- und Verbandsentwicklung gegenüber dem Bezirksjugendwerk der AWO Niederrhein verpflichtet.
  4. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen unterliegt der Aufsicht und Prüfung durch den Kreisverband der AWO Essen.

§ 10 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Austritt aus dem Bezirksjugendwerk der AWO Niederrhein ist das Kreisjugendwerk der AWO Essen aufgelöst. Es verliert das Recht, den Namen Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Essen zu führen.
    Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

22.09.2018